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Rechtstipp Online-Kauf Teil 3: Lieferung

In den ersten beiden Teilen unserer Rechtstipps-Serie zum Thema Onlinekauf ist Rechtsanwalt Dr. Gernot Sattlegger auf die Seriosität von Online-Händlern und Rücktrittsrechte eingegangen. Im letzten Blogbeitrag geht es um die Frage, was man unternehmen kann, wenn man bestellte (und bezahlte) Ware nicht erhalten hat:

„Zunächst handelt es sich „lediglich“ um einen Fall des Lieferverzuges, weshalb dem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen oder zu gewähren ist. Bei Nichtlieferung im Falle eines unseriösen Anbieters – was sich oftmals erst herausstellt, wenn schon bezahlt wurde und die Lieferung nicht erfolgt – bestehen weniger gute Chancen, sein Geld wiederzuerhalten, sofern man nicht mittels Kreditkarte, Paypal oder anderer Zahlungsdienste überwiesen hat. In diesen Fällen gibt es oft die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben oder auch Geld zurückzufordern (innerhalb bestimmter Fristen), wobei dies letzten Endes vom Zahlungsdienstleister entschieden wird. Bei mittels Vorauskasse auf ein Bankkonto überwiesenen Beträgen besteht diese Möglichkeit nicht und bleibt nur eine, in vielen Fällen wenig aussichtsreiche, Anzeige bei der Polizei. Kennt man den Vertragspartner (Firmenname und Adresse) kann natürlich auch gerichtlich vorgegangen werden, wobei es in der Praxis leider häufig der Fall ist, dass auch diesbezüglich falsche Informationen erteilt werden und dann eine Klage z.B. nicht einmal zustellbar ist oder vom Gegner „nichts zu holen ist“, Strohmänner dahinterstehen usw.

Jedenfalls ist die gesamte Korrespondenz im Zuge der Vertragsanbahnung und anschließend bei der Abwicklung zu sichern, sodass im Streitfall (möglichst) keine Beweisprobleme auftreten", Rechtsanwalt Dr. Gernot Sattlegger, Partner bei der Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner OG (kurz: SDSP).

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