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Rechtstipp Online-Kauf Teil 2: Rücktrittsrecht

Im ersten Beitrag unserer dreiteiligen Rechtstipps-Serie zum Thema Onlinekauf hat Gernot Sattlegger erklärt, wie man die Seriosität von Onlinehändlern überprüfen kann. Im zweiten Teil befasst sich der Rechtsanwalt mit dem Rücktrittsrecht:

„Die wesentliche Rechtsgrundlage für Verträge im Internet zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind in einem Gesetz mit dem sperrigen Titel „Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz“ geregelt, kurz FAGG. Die für den Verbraucher wesentlichste Bestimmung betrifft das Rücktrittsrecht: Bei den meisten im Internet geschlossenen Verträgen besteht die Möglichkeit eines Rücktritts innerhalb von 14 Kalendertagen, der sinnvollerweise mit einem Muster-Rücktritts/Widerrufsformular schriftlich beim Vertragspartner erklärt wird. Für den Fall, dass keine korrekte Information über das Rücktrittsrecht erfolgt, verlängert sich diese Frist sogar um 12 Monate. Diesbezüglich bestehen einige Ausnahmen, die rechtlich „in der Natur der Sache“ liegen, etwa bei Downloads, Bau von neuen Gebäuden, Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, Personenbeförderungsverträge, verderbliche Waren sowie Eintrittskarten.

Es besteht bei Dienstleistungen die Möglichkeit, dass ein Verbraucher die Leistungserbringung während der Rücktrittsfrist wünscht oder zumindest, dass damit begonnen wird, was gesondert schriftlich zu vereinbaren ist.

Auch bestehen umfangreiche Informationspflichten des Unternehmers, insbesondere über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Identität des Unternehmers, der Gesamtpreis inklusive aller Nebenkosten, die Zahlungs- bzw. Lieferbedingungen, die Rücktrittsbelehrung usw", so Rechtsanwalt Dr. Gernot Sattlegger, Partner bei der Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner OG (kurz: SDSP).

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